§§ 326 bis 329 HGB Handelsgesetzbuch (2024)

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G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch

90 weitere Fassungen

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wird in 1534 Vorschriften zitiert

Drittes Buch Handelsbücher

Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriftenfür Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mitbeschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle


Drittes Buch Handelsbücher

Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriftenfür Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mitbeschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung


§ 326 hat 4 frühere Fassungen und wird in 42 Vorschriften zitiert


(1) 1Auf kleine Kapitalgesellschaften (§267 Abs.1) ist §325 Abs.1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. 2Der Anhang braucht die die Gewinn- undVerlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.

(2) 1Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§267a) ist §325 Absatz1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. 2Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in §267a Absatz1 genannten Merkmale für die nach §267 Absatz4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19.Juni2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22.Juni2023


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§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung


§ 327 hat 5 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert


Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§267 Abs.2) ist §325 Abs.1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

1.
1die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach §266 Abs.1 Satz3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. 2In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des §266 Abs.2 und3 zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;

A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

A II 2 technische Anlagen und Maschinen;

A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;

A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

A III 3 Beteiligungen;

A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.

Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.
den Anhang ohne die Angaben nach §285 Nr.2 und8 Buchstabe a, Nr.12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19.Juni2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22.Juni2023


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§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften


§ 327a hat 4 frühere Fassungen und wird in 37 Vorschriften zitiert

§325 Abs.4 Satz1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des §2 Absatz1 Nummer3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie G. v. 20.November2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558 m.W.v. 26.November2015


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§ 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung


§ 328 hat 9 frühere Fassungen und wird in 54 Vorschriften zitiert


(1) 1Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach §325 Absatz2a, des Konzernabschlusses, des Lage- oder Konzernlageberichts oder der Erklärungen nach §264 Absatz2 Satz3, §289 Absatz1 Satz5, §297 Absatz2 Satz4 oder§315 Absatz1 Satz5 sind diese Abschlüsse, Lageberichte und Erklärungen so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§326 und327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Absatz4 hiervon Abweichungen ermöglicht. 2Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. 3Die Sätze 1 und2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oderVervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. 4Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§2 Absatz14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§2 Absatz1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des §327a ist, hat offenzulegen:


1.
die in Absatz1 Satz1 bezeichneten Unterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17.Dezember2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S.1; L 145 vom 4.6.2019, S.85) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
den Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel4 und6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.

(1a) 1Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz1 Satz1 bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. 2Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. 3Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach §325 Absatz2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach §325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt.

(2) 1Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen undVervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz1 vorgeschriebenen Form oder dem vorgeschriebenen Format wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form oder dem gesetzlichen Format entsprechende Veröffentlichung handelt. 2Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden, wenn die Abschlüsse nicht in der nach Absatz1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben werden. 3Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in §322 Abs.2 Satz1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach §322 Abs.3 Satz2 enthält. 4Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle übermittelt worden sind.

(3) 1Absatz1 Satz1 bis3 ist auf den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung entsprechend anzuwenden. 2Werden die in Satz1 bezeichneten Unterlagen oder der Lage- oder Konzernlagebericht nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung.


(4) Die Rechtsverordnung nach §330 Abs.1 Satz1, 4 und5 kann der das Unternehmensregister führenden Stelle Abweichungen von der Kontoform nach §266 Abs.1 Satz1 gestatten.

(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§326 Absatz2) gelten Absatz1 Satz1 bis3 und Absatz1a Satz1 entsprechend.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19.Juni2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22.Juni2023


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§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle


§ 329 hat 5 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert


(1) 1Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. 2Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach §8b Absatz3 Satz2 übermittelten Daten verwenden.

(2) 1Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach §327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§277 Abs.1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§267 Abs.5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des §327a verlangen. 2Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.


(3) In den Fällen des §325a Absatz1 Satz5 und des §340l Absatz2 Satz6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz1 Satz1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§335, 340o und341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.

Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5.Juli2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1.August2022

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Author: Dan Stracke

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Name: Dan Stracke

Birthday: 1992-08-25

Address: 2253 Brown Springs, East Alla, OH 38634-0309

Phone: +398735162064

Job: Investor Government Associate

Hobby: Shopping, LARPing, Scrapbooking, Surfing, Slacklining, Dance, Glassblowing

Introduction: My name is Dan Stracke, I am a homely, gleaming, glamorous, inquisitive, homely, gorgeous, light person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.